Jährlich verunglücken in Östereich im Straßenverkehr rund 500 Menschen. Im Gegensatz zum Auto haben FußgängerInnen keine Knautschzone. Umso wichtiger ist es, sich an die Verkehrsregeln zu halten.
Ist ein Gehsteig vorhanden, müssen FußgängerInnen diesen benützen. Fehlt ein Gehsteig, muss auf Freilandstraßen die linke Straßenseite benützt werden, damit man entgegenkommende Fahrzeuge sieht und selbst gesehen wird.
Wenn ein Schutzweg ("Zebrastreifen") innerhalb von 25 Metern vorhanden ist, muss dieser benützt werden. Ist kein Schutzweg vorhanden oder dieser mehr als 25 Meter entfernt, muss ein/e FußgängerIn - laut Straßenverkehrsordnung - den kürzesten Weg nehmen und darf den Fahrzeugverkehr nicht behindern (wie es beispielsweise durch eine Notbremsung der Fall wäre).
Auf einem ungeregelten Schutzweg hat ein/e FußgängerIn bereits dann Vorrang, wenn er/sie diesen erkennbar benützen will. Dennoch darf ein/e FußgängerIn den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten. Im Sinne der eigenen Verkehrssicherheit solle man sich vor jedem Queren der Fahrbahn vergewissern, ob der Übergang wirklich frei ist.
Der Vorrang für FußgängerInnen am Schutzweg gilt nicht gegenüber fahrenden Schienenfahrzeugen. Dies dient der Sicherheit der Fußgänger, da Schienenfahrzeuge einen wesentlich längeren Bremsweg haben und durch ihre Größe die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer verdecken können. Hier muss besonders aufgepasst werden!
Ist im Ortsgebiet kein Schutzweg vorhanden oder dieser mehr als 25 Meter entfernt, darf die Fahrbahn nur an Kreuzungen überquert werden, außer die Verkehrslage lässt ein sicheres Überqueren auch an anderen Stellen zu.
Eine Ausnahme stellt das Erreichen einer Haltestelleninsel dar: Dazu darf die Fahrbahn an jeder Stelle überquert werden, allerdings am kürzesten Weg.
Wer - vertieft in ein Handy-Gespräch - quer durch den fließenden Autoverkehr läuft, ohne nach links oder rechts zu schauen, riskiert sein Leben. Kommt es dann zu einem Unfall und der/die AutolenkerIn kann nachweisen, dass der/die FußgängerIn durch das Telefonieren so abgelenkt war, um angemessen zu reagieren, könnte das Schmerzensgeld verloren gehen oder geringer als vorgesehen ausfallen.
Quelle: ARBÖ
|